Noch Fragen? ABM in der Verwaltung

  1. Startseite
  2. Das Letzte!!
  3. Noch Fragen? ABM in der Verwaltung
Zeiterfassung

Im Büro um 8.30: 

Ich so: "Moin Chef, ich fang jetzt an." 

Im Büro um 9.30: 

Ich so: "Denk… Denk… Les'...les'…"

"In den Kreisen und kreisfreien Städten, in denen die bundesweit einheitlichen Schutzmaßnahmen bei besonderem Infektionsgeschehen nach § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes gelten, bleiben die Regelungen dieser Verordnung anwendbar, soweit § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes keine inhaltsgleichen oder weitergehenden Schutzmaßnahmen vorsieht. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales macht gemäß § 28b Absatz 1 Satz 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes bekannt, ab welchem Tag in welchen Kreisen und kreisfreien Städten die bundesweit einheitlichen Schutzmaßnahmen bei besonderem Infektionsgeschehen nach § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes gelten. Für die Bekanntmachung des Außerkrafttretens der bundesweit einheitlichen Schutzmaßnahmen bei besonderem Infektionsgeschehen nach § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes gemäß § 28b Absatz 2 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes sowie für die Bekanntmachung des Außerkrafttretens der Ausnahme des § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 Buchstabe b des Infektionsschutzgesetzes gemäß § 28b Absatz 2 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes gilt Satz 2 entsprechend."

Im Büro 8 Std. später:

Ich so: "Chef, ich bin mit dem Absatz durch. Können wir morgen nochmal genauer besprechen… Schönen Feierabend!" 

Chef: "Gute Arbeit! Bis Morgen!"

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte gib eine gültige E-Mail-Adresse ein.
Sie müssen den Bedingungen zustimmen, um fortzufahren.

Abgeordnetenwatch
Presseagentur Alternativ

Reklame